Bericht zur Stadtratssitzung vom 31.08.2023

Unterlagen im Rats- und Bürgerinformationssystem:
https://ris-werdau.zv-kisa.de/meeting.php?sid=ni_2022-SR-262

TOP 1: Eröffnung der Stadtratssitzung

Von 26 Stadträten waren 18 anwesend.

TOP 2: Einwohneranfragen (30 Minuten)

  1. Der Verein „Stadterhaltung und -entwicklung Werdau“ hat heute einen Schriftsatz von einem Rechtsanwalt zur Fristenproblematik eingereicht, der im Rahmen von TOP 8 in der heutigen Sitzung berücksichtigt werden sollte. Die Antwort des Oberbürgermeisters lautet: Die Einreichung eines Schriftsatzes kurz vor der Stadtratssitzung kann nicht berücksichtigt werden, da den Stadträten nicht ausreichend Zeit bleibt, um darauf angemessen zu reagieren. Zudem ist der Beschluss zum Abriss des Bahnhofs bereits seit mindestens drei Wochen bekannt, weshalb dieser Schriftsatz bereits früher hätte eingereicht werden können.
  2. Es wurde nach dem aktuellen Stand der Überarbeitung der Erhaltungssatzung für die „Stadtgutsiedlung Werdau“ gefragt. Die Antwort lautet: Der Flächennutzungsplan hat die gesamten Ressourcen der Rathausmitarbeiter in Anspruch genommen, weshalb es derzeit noch keinen neuen Entwurf gibt. Allerdings ist die Erstellung eines Entwurfs in absehbarer Zeit geplant, der dann mit den Fachbereichen und dem Stadtrat erörtert wird.
  3. Es wurde nach einer möglichen Anpassung der Grundsteuer gefragt. Die Antwort lautet: Ab 2024 wird das vereinfachte Verfahren zur Umsetzung angewandt. Es gibt derzeit keine konkreten Pläne zur Anpassung des Hebesatzes, jedoch wird dies im Rahmen des nächsten Haushalts zur Diskussion gestellt.
  4. In Bezug auf den Zeitungsartikel zu doppelten Ausgaben wurde nach dem Stand der Dinge bezüglich der Tuchfabrik gefragt. Die Antwort lautet: Die Stadt Werdau wird voraussichtlich nicht genutzte Fördermittel in Höhe von ca. 200.000 € zurückerhalten. Dies wurde von der Sächsischen Aufbaubank (SAB) anerkannt.
  5. Es wurde nach der Anzahl der von jeder Fraktion eingereichten Anträge gefragt. Die Antwort lautet: Es liegen keine Daten über die Anzahl der eingereichten Anträge pro Fraktion vor, da diese Informationen nicht erfasst werden. Jeder kann jedoch im Ratsinformationssystem nachsehen, welche Fraktionen Anträge gestellt haben.
  6. Es wurde die Möglichkeit zur Errichtung von Fahrradstellplätzen auf dem Gelände der Diesterweg-Oberschule angefragt, da die Fahrräder der Schüler bisher im öffentlichen Raum abgestellt wurden und es gelegentlich zu Diebstählen kam. Die Antwort lautet: Der Oberbürgermeister wird dieses Anliegen auf der Schulleiterkonferenz ansprechen.

TOP 3: Unterrichtung des Stadtrates gemäß § 10 Abs. 5 Geschäftsordnung

Es lagen keine Themen vor.

TOP 4: Entlastung der Geschäftsführung der Gebäude-und Grundstücksverwaltungs-GmbH Werdau

Die Gebäude-und Grundstücksverwaltungs-GmbH Werdau (GGV) hat gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 13 ihres Gesellschaftsvertrags die Entlastung der Geschäftsführung in der Gesellschafterversammlung zu entscheiden. Dieser Beschluss bedarf der vorherigen Zustimmung und Beschlussfassung durch den Stadtrat. Im Jahr 2022 war Frau Ines von Müller alleinige Geschäftsführerin der GGV. Die Entscheidung über die Entlastung der Geschäftsführung hängt von der Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit ihrer Amtsführung ab. Bei schweren Pflichtverletzungen, erheblichen Schäden oder schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstößen kann die Entlastung verweigert werden, sofern ein vorwerfbares Verhalten der Geschäftsführung vorliegt, das Grundlage eines Schadensersatzanspruchs sein könnte.

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss der GGV für das Geschäftsjahr 2022 in seiner Sitzung am 15.06.2023 geprüft, gebilligt und keine Einwände erhoben. Die Prüfung wurde von der DONAT WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt, die auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung überprüft hat. Die Prüfer haben bestätigt, dass die Geschäfte mit der erforderlichen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften geführt wurden, und es gab keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden geprüft und es gab keine Beanstandungen. Insgesamt wurde ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt, und es wurden keine Einwände erhoben.

Der Entlastung wurde einstimmig zugestimmt.

TOP 5: Entlastung der Geschäftsführung der Stadtwerke Werdau GmbH

Die Stadtwerke Werdau GmbH (SWW) haben gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 12 ihres Gesellschaftsvertrags die Entlastung der Geschäftsführung in der Gesellschafterversammlung zu entscheiden, nach vorheriger Zustimmung des Stadtrats. Im Jahr 2022 war Herr Elmar Burgard als alleiniger Geschäftsführer tätig. Die Entlastung hängt von der Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit seiner Amtsführung ab und kann bei schweren Pflichtverletzungen oder Gesetzesverstößen versagt werden.

Der Aufsichtsrat der Gebäude- und Grundstücksverwaltungs-GmbH Werdau hat den Jahresabschluss der SWW für 2022 geprüft, gebilligt und keine Einwände erhoben. Die Prüfung wurde von der DONAT WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt und umfasste auch die Überprüfung der Geschäftsführung auf Ordnungsmäßigkeit. Keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Geschäftsführung wurden gefunden, und es gab keine Beanstandungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen. Insgesamt wurde ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt.

Der Entlastung wurde einstimmig zugestimmt.

TOP 6: Entlastung der Geschäftsführung der Sport und Freizeit GmbH Werdau

Die Sport und Freizeit GmbH Werdau (SFW) hat gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 12 ihres Gesellschaftsvertrags die Entlastung der Geschäftsführung in der Gesellschafterversammlung zu entscheiden, nach vorheriger Zustimmung des Stadtrats. Im Jahr 2022 bestand die Geschäftsführung aus Frau Ines von Müller und Herrn Elmar Burgard, der im Dezember 2022 abberufen wurde. Seine Entlastung betrifft den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 08.12.2022.

Die Entscheidung über die Entlastung der Geschäftsführung basiert auf der Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit ihrer Amtsführung. Sie kann bei schweren Pflichtverletzungen, erheblichen Schäden oder schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstößen verweigert werden. Wenn keine relevanten Beanstandungen vorliegen und keine konkreten Verfehlungen erkennbar sind, sollte die Entlastung erteilt werden.

Der Aufsichtsrat der Gebäude- und Grundstücksverwaltungs-GmbH Werdau hat den Jahresabschluss der SFW für 2022 geprüft, gebilligt und keine Einwände erhoben. Die Prüfung wurde von der DONAT WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt und umfasste auch die Überprüfung der Geschäftsführung auf Ordnungsmäßigkeit. Es wurden keine Zweifel an der Geschäftsführung festgestellt, und auch die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden ohne Beanstandungen geprüft. Insgesamt wurde ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt, und es wurden keine Einwände erhoben.

Den Entlastungen wurde mit 19 Ja-Stimmen, keiner Nein-Stimme und 1 Enthaltung zugestimmt.

TOP 7: Aufstellung von Jahresabschlüssen der Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 -Inanspruchnahme von Erleichterungsvorschriften gemäß der 2. Änderung der SächsKomHVO vom 18.03.2022

Die Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung (SächsKomHVO) wurde im März 2022 geändert, um Erleichterungen bei der Erstellung der Jahresabschlüsse bis 2020 zu ermöglichen und die bestehenden Verzögerungen aufzuholen. Die Stadt muss selbst prüfen, welche dieser Erleichterungen sinnvoll genutzt werden können, und der Stadtrat muss darüber entscheiden.

Ein Beschluss vom 27.10.2022 hat bereits die Inanspruchnahme bestimmter Erleichterungsvorschriften beschlossen:

  1. Bildung und Auflösung von Rechnungsabgrenzungsposten (RAP), sofern sie spätestens mit dem Jahresabschluss 2021 aufgelöst werden müssen.
  2. Körperliche Bestandsaufnahme von Vermögensgegenständen, sofern ihre Erfassung und Bewertung durch das Buchinventurverfahren sichergestellt ist.
  3. Außerplanmäßige Abschreibung und Zuschreibung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Zusammenhang mit der körperlichen Bestandsaufnahme, sowie Auflösung und Zuschreibung von passiven Sonderposten.
  4. Abschreibung und Zuschreibung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens und Auflösung bzw. Zuschreibung von passiven Sonderposten.

Die restlichen Erleichterungsvorschriften wurden zunächst nicht in Anspruch genommen, aber es wird nun vorgeschlagen, sie für die Jahre 2017-2020 einzusetzen. Falls der Stadtrat zustimmt, reduzieren sich die nicht genutzten Erleichterungsvorschriften auf:

  • Bildung, Zuführung, Auflösung und Inanspruchnahme von Rückstellungen, sofern dies spätestens mit dem Jahresabschluss 2021 erfolgt (bereits für alle Jahre gebucht).
  • Ergebniswirksame Bereinigung von Anlagen im Bau, wobei die Bereinigung erst im Jahr 2021 das Ergebnis beeinflusst.
  • Interne Leistungsverrechnungen, die bereits zeitnah verbucht wurden.
  • Angabe nicht bilanzierter Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, die bereits erfasst sind.

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

TOP 8: Widerspruch gegen die Nichtzulassung des Bürgerbegehrens gegen den Abriss des Werdauer Bahnhofes

Am 25.05.2023 hat der Stadtrat beschlossen, dass das Bürgerbegehren gegen den Abriss des Bahnhofes (Beschluss-Nr. SR-19-348) nicht zulässig ist. Diese Entscheidung wurde gemäß § 25 Absatz 4 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung ortsüblich bekanntgegeben, indem der Beschluss am 26.05.2023 an der Informationstafel auf dem Markt ausgehängt wurde.

Die Initiatoren des Bürgerbegehrens haben gegen diesen Beschluss Widerspruch erhoben. Die Verwaltung hält diesen Widerspruch für unzulässig, da er nicht innerhalb eines Monats eingegangen ist. Sie argumentiert, dass die einmonatige Frist für die Erhebung des Widerspruchs mit dem Datum der Bekanntgabe des Beschlusses am 26.05.2023 begonnen hat und dass die vorab per E-Mail übermittelte Version des Widerspruchs nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform entspricht. Daher soll der Widerspruch nicht abgeholfen werden und wird der Rechtsaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorgelegt.

Zusätzlich dazu verweist die Verwaltung auf ihre frühere Mitteilung an die Initiatoren des Bürgerbegehrens am 07.03.2023, in der sie erklärte, dass sie das Bürgerbegehren für unzulässig halte. Sie beruft sich auch auf eine Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 16.05.2023 (Az. 4 B 63/23), die darauf hinweist, dass der Gegenstand des Bürgerbegehrens aus Sicht des Gerichts unklar und wenig aussagekräftig ist. Das Gericht hat Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des Begehrens geäußert.

Der Beschluss wurde mit 19 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und keiner Enthaltung angenommen.

TOP 9: Erwerb eines Grundstücks in Werdau, Greizer Straße -Platz der ehemaligen Straßenmeisterei

Am 29.06.2023 wurde per Beschluss SR-19-364 der Erwerb eines Grundstücks in Werdau, Greizer Straße – Platz der ehemaligen Straßenmeisterei, zum Kaufpreis von 145.000,00 EUR zuzüglich Nebenkosten beschlossen. Später erfuhr die Stadt Werdau, dass ein Dritter ein höheres Angebot für das Grundstück gemacht hat. Aufgrund der Bedeutung des Grundstücks und der Dringlichkeit erhöhte die Stadt ihr Angebot am 11. Juli 2023 um 10.000,00 EUR auf insgesamt 155.000,00 EUR.

Am 2. August 2023 wurde die Stadt von der Außenstelle Chemnitz des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement darüber informiert, dass das Notariat Thomas in Werdau beauftragt wurde, einen Vertragsentwurf zu erstellen. Im Haushaltsplan für das Jahr 2023/204 war der Grunderwerb nicht berücksichtigt, und die Finanzierung des außerplanmäßigen Grunderwerbs soll vollständig durch die Entnahme aus der Liquiditätsreserve erfolgen.

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

TOP 10: Erhöhung der Zuweisung für Kindertagesstätte in freier Trägerschaft „Sonnenschein“

Der Volkssolidarität Kreisverband Zwickauer Land e.V. hat am 22.03.2023 eine Nachforderung in Höhe von 60.251,75 EUR für die Kindertagesstätte „Sonnenschein“ gegenüber der Stadt Werdau gestellt. Diese Nachforderung besteht hauptsächlich aus Personalkosten. Die Deckung dieser Nachforderung in Höhe von 60.251,75 EUR wird durch höhere Einnahmen sichergestellt, und zwar:

  • 21.866,39 EUR von Konto 36.52.01.02 / 348800
  • 38.385,36 EUR von Konto 36.52.01.04 / 348800

Diese Mittel können aus dem Haushalt 2022 aufgebracht werden.

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

TOP 11: Grundhafter Ausbau der Sidonienstraße im Abschnitt von Plauenscher Straße bis Ottostraße in Werdau -Vergabe Straßen-und Tiefbauarbeiten

Die Stadt Werdau plant den Straßenbau im Rahmen eines Bauprojekts und hat die Kosten dafür geschätzt. Hier sind die relevanten Informationen:

  1. Geschätzte Kosten vom Ingenieurbüro: Die geschätzten Kosten für den Straßenbau belaufen sich auf ca. 550.000 EUR. Diese Kostenberechnung stammt aus dem 2. Quartal 2022.
  2. Gemeinsame Ausschreibung und Vergabe: Die Stadt Werdau, die Stadtwerke Werdau GmbH und die Wasserwerke Zwickau GmbH haben vereinbart, die Baumaßnahmen gemeinsam auszuschreiben und zu vergeben, um Synergieeffekte zu nutzen, Kosten zu sparen und die Belastung der Anwohner zu minimieren.
  3. Aufteilung in Ausschreibungslose: Die Ausschreibungsunterlagen wurden in verschiedene Ausschreibungslose aufgeteilt, je nachdem, welcher Teil der Baumaßnahme von welchem Auftraggeber beauftragt wird.
  4. Öffentliche Ausschreibung: Die Baumaßnahme wurde gemäß der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) öffentlich ausgeschrieben. Die Veröffentlichung erfolgte am 17.07.2023 auf verschiedenen Vergabeplattformen.
  5. Angebotsabgabe und Auswertung: Insgesamt reichten 4 Bieter elektronische Angebote zur Submission am 14.08.2023 ein.
  6. Ergebnis der Angebotsauswertung: Der wirtschaftlichste Bieter für die Baumaßnahme ist die Firma Tiefbauunternehmen Frank Schulze GmbH mit einer Auftragssumme von 575.561,92 EUR brutto für die Stadt Werdau.
  7. Finanzierung: Die Finanzierung erfolgt innerhalb des Fördergebiets „Werdau – Südliche Innenstadt 2012“. Für die gesamte Straßenbaumaßnahme „Sidonienstraße“ sind im Haushalt 2023 Auszahlungen in Höhe von 613.000,00 EUR und im Haushalt 2024 Auszahlungen in Höhe von EUR 490.000,00 geplant. Die bereits genehmigten Auszahlungen im Haushalt 2024 sichern die Finanzierung.
  8. Bauabschnitte: Der 1. Bauabschnitt umfasst eine Ausbaulänge von 215 m, während der 2. Bauabschnitt ca. 92 m beträgt. Die Kosten für den 2. Bauabschnitt könnten halbiert werden.
  9. Sanierungsgebiet: Der Straßenabschnitt liegt innerhalb des Sanierungsgebiets „Werdau – Südliche Innenstadt“.
  10. Finanzierung der Auftragssumme: Die Auftragssumme wird anteilig (Fördersatz 66,6%) mit bewilligten Zuwendungen aus dem Fördergebiet „Werdau – Südliche Innenstadt 2012“ finanziert, das Teil des Städtebauförderprogramms „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ ist.

Die Stadt Werdau plant also den Straßenbau in zwei Bauabschnitten und hat den Zuschlag für den ersten Bauabschnitt an das Tiefbauunternehmen Frank Schulze GmbH erteilt. Die Finanzierung erfolgt größtenteils durch Fördermittel aus dem Sanierungsgebiet.

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

TOP 12: Baubeschluss zur Errichtung einer notwendigen Fluchttreppe an der Rückseite des Rathauses -Nachtrag zur Erhöhung Gesamtkostenumfang

Am 07.02.2023 wurde ein Baubeschluss (TA-19-158) für den Bau einer Fluchttreppe am Rathaus gefasst. Die ursprüngliche Kostenschätzung von 250.000 EUR stieg aufgrund von Baupreiserhöhungen auf 350.000 EUR. Die Hauptgründe dafür waren die Baupreisinflation, begrenzte Firmenkapazitäten und gestiegene Materialkosten. Trotzdem wurde keine erneute Ausschreibung durchgeführt, um Verzögerungen zu vermeiden. Die Finanzierung erfolgt zu 66,6 % über das Stadtumbaugebiet „Östliches Stadtzentrum“ mit bewilligten Zuwendungen, und die Mittel waren im Haushalt 2023 verfügbar.

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

TOP 13: Abschließende Beschlussfassung zur Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Nachbargemeinden, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Flächennutzungsplan der Stadt Werdau -Entwurf in der Fassung 10/2020 und 2. Entwurf 06/2022

Der Stadtrat hat am 25.05.2023 und 29.06.2023 die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB beschlossen. Aufgrund eines Formfehlers wurde der Gesamtabwägungsbeschluss mit Beschluss SR-19-340-1 am 31.08.2023 wiederholt. Dabei änderte sich das Abwägungsmaterial nicht. Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB können Fehler im Verfahren behoben werden. Daher wird der Feststellungsbeschluss SR-19-345-1 zum Flächennutzungsplan erneut gefasst, nachdem der Fehler in der Abwägung behoben wurde. Es gab keine weiteren Beteiligungsverfahren. Der Flächennutzungsplan in der Fassung 05/2023 wird beschlossen, und die Verfahrensunterlagen werden zur Genehmigung beim Landratsamt Zwickau eingereicht. Die Genehmigungsfrist wurde aufgrund eines Gesetzes vom 03.07.2023 auf einen Monat verkürzt.

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

TOP 14: Erneute Beschlussfassung des Flächennutzungsplans Werdau in der Fassung 05/2023

Der Stadtrat hat die Stellungnahmen aus den Beteiligungsverfahren geprüft und abgewogen, zunächst am 25.05.2023 und dann am 29.06.2023. Es wurde ein zusammenfassender Gesamtabwägungsbeschluss gefasst. Eine Ergänzung zur Abwägung war nötig, da ein Einzelbeschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung in der ersten Sitzung übersehen wurde. Dieser Fehler wird nun durch einen ergänzenden Beschluss (SR-19-340-1) korrigiert. Die relevanten Sachverhalte werden redaktionell in die Planung eingefügt, ohne die Grundzüge der Planung zu ändern. Der Beschluss SR-19-365 diente lediglich der Korrektur eines formalen Fehlers ohne inhaltliche Auswirkungen. Die Original-Stellungnahmen sind im FB Stadtentwicklung und Bau einsehbar, und die Anregungen aus den Stellungnahmen wurden einzeln behandelt und begründet.

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

TOP 15: Annahme einer Spende

Die Fam. Schlegel spendet 7500 € für Außenspielgeräte der Kita „Zwergenland“. Wir sagen vielen Dank für so eine großzügige Spende!

Der Annahme der Spende wurde einstimmig zugestimmt.

TOP 16: Anfragen

keine Anfragen

TOP 17: Verschiedenes

Stadtrat Schmidt erkundigte sich, ob es eine Möglichkeit gibt, das Bachbett der Pleiße auf Wildwuchs zu überprüfen, da dieses Problem weit verbreitet ist. Der Oberbürgermeister erklärte, dass die für die Gewässerinstandsetzung zur Verfügung stehenden Mittel pauschal um die Hälfte gekürzt wurden und nun lediglich 35.000 € zur Verfügung stehen. Aufgrund dieser finanziellen Begrenzung ist es derzeit nicht möglich, umfangreichere Bereinigungsarbeiten durchzuführen.

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