Satzung

§ 1 NAME UND SITZ

  1. Der Verein führt den Namen FREIE WÄHLER Werdau e.V. Er ist unter VR 70770 beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen. Er hat seinen Sitz in Werdau.

§ 2 ZWECK

  1. Der Verein ist ausschließlich darauf ausgerichtet, bei der politischen Willensbildung der Bürger auf kommunaler Ebene mitzuwirken. Insbesondere gilt dies für die Bereiche der kommunalen Selbstverwaltung.
  2. Er bezweckt die Beteiligung an den Kommunalwahlen.
  3. Der Verein nimmt die Gesamtinteressen seiner Wähler wahr.
  4. Sämtliche Einkünfte des FREIE WÄHLER Werdau e.V. sind zur Erfüllung dieses Zweckes zu verwenden. Die Ansammlung von Vermögen für andere Zwecke ist nicht gestattet.
  5. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Verfassung des Freistaates Sachsen. Er lehnt jede Form von Radikalismus und Rassismus ab.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Alle Funktionsträger sowie Mitglieder des FREIE WÄHLER Werdau e.V. sind ehrenamtlich tätig.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO).
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied kann jeder Bürger oder Bürgerin werden, der / die das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zu der vorliegenden Satzung sowie zu den Zielen des FREIE WÄHLER Werdau e.V. bekennt.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung und durch ein Aufnahmeverfahren seitens des Vorstandes erworben.
  3. Die Ablehnung kann nach der nächsten Vorstandssitzung erfolgen.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch: Tod, Austritt, Ausschluss.
  5. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  6. Aus dem FREIE WÄHLER Werdau e.V. kann ausgeschlossen werden:
    a. wer gegen die Beschlüsse der Vereinigung und / oder ihre Ziele gröblich verstoßen hat,
    b. wer sich einer ehrlosen Haltung schuldig gemacht hat,
    c. wer Mitglied einer politischen Partei ist, außer der Partei der Freie Wähler,
    d. wer mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
  7. Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Zuvor ist der Betroffene – soweit tunlich – zu hören.
  8. Eine ruhende Mitgliedschaft gibt es nicht.

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung des Vereins mitzuwirken
    a. durch Beteiligung an Beratungen, Wahlen und Abstimmungen,
    b. durch Anträge im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung,
    c. durch Beteiligung an der Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten und
    d. durch Bewerbung um eine Kandidatur.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
    a. diese Satzung sowie die Grundsätze und Leitlinien des Vereins anzuerkennen,
    b. öffentliche Auseinandersetzungen und solche innerhalb des Vereins oder zwischen seinen Mitgliedern sachlich und fair zu führen,
    c. nicht gegen die in §4 Abs. 1 dieser Satzung dargelegten Pflichten zu verstoßen und
    d. den Beitrag pünktlich zu entrichten (siehe §6 Abs. 1)

§ 6 BEITRÄGE

  1. Die Regelunge der Beiträge erfolgt durch eine Beitragsordnung, welche die Mitgliederversammlung zu verabschieden hat.

§ 7 ORGANE DES VEREINS

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.

§ 8 VORSTAND

  1. Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, besteht aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern. Der Vorstand bestimmt und entlässt den Kassierer.
  2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter vertreten.
  3. Dies geschieht im Sinne des § 26 BGB.

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    a. Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit,
    b. Wahl des Vorstandes,
    c. Sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie findet ferner dann statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangen. Bei besonderen Anlässen kann der Vorstand zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe einladen.
  3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form durch den Vorsitzenden oder seine Stellvertreter.
  4. Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.
  5. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich im besonderen Maße um den FREIE WÄHLER Werdau e.V. verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme im Vorstand.

§ 10 WAHLEN

  1. Wahlen sind in der Regel geheim und durch Stimmzettel. Sie werden durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, findet ein zweiter Wahlgang statt. Bringt auch dieser keine Mehrheit, entscheidet das Los.
  2. Alle Wahlen finden grundsätzlich für den Zeitraum von zwei Jahren statt.
  3. Abstimmungen erfolgen offen durch Handheben mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nicht anders bestimmt.
  4. Auf Antrag von einem stimmberechtigten Mitglied auf geheime Abstimmung erfolgt die Abstimmung geheim durch Stimmzettel.

§ 11 VERFAHREN BEI DER AUFSTELLUNG VON WAHLVORSCHLÄGEN

  1. Soweit der FREIE WÄHLER Werdau e.V. sich an den Kommunalwahlen beteiligt, können in dem Wahlvorschlag nur diejenigen Kandidaten aufgenommen werden, die in einer Mitgliederversammlung des FREIE WÄHLER Werdau e.V. in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit zeitgerecht vor den Wahlen benannt wurden.
  2. Diese Regelung gilt entsprechend für die Festlegung der Reihenfolge der Kandidaten auf dem Wahlvorschlag.

§ 12 GESCHÄFTSJAHR

  1. Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

§ 13 SATZUNGSÄNDERUNGEN

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung bedingen, müssen mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
  2. Anträge auf Satzungsänderung werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens 4 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingingen.

§ 14 AUFLÖSUNG

  1. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn ¾ der Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
  2. Im Falle der Auflösung des FREIE WÄHLER Werdau e.V. fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen dem KV Freie Wähler Zwickau e.V. zu.

§ 15 INKRAFTTRETEN

  1. Diese Satzung tritt am 21.10.2019 in Kraft.